Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DICO Drinks GmbH für Geschäftskunden(Stand: 11/2024)

1. Geltungsbereich, Allgemeines, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der DICO Drinks GmbH, Porschestraße 4, 41836 Hückelhoven, im Folgenden „DICO“ genannt, und ihren Geschäftskunden, d.h. Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, im Folgenden „Kunden“ genannt, ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt DICO nicht an, es sei denn, DICO hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. DICOs Schweigen auf Bedingungen des Kunden gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Diese AGB gelten auch dann, wenn DICO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos die eigenen Leistungen erbringt. Diese AGB Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Bedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme von DICO als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder DICO nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Bedingungen liefert, es sei denn, DICO hat ausdrücklich auf die Geltung seiner Verkaufsbedingungen verzichtet.

1.2 Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der DICO sowie für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist der Sitz der DICO gem. Ziff. 1.1 dieser AGB, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

1.3 Die Ansprüche, Rechte und Pflichten des Kunden dürfen nicht ohne Zustimmung der DICO abgetreten werden. Die DICO ist berechtigt, ihre Ansprüche, Rechte und Pflichten an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

1.4 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der DICO gem. § 1.1 dieser AGB. Die DICO ist jedoch auch berechtigt, den Kunden am Sitz des Kunden zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

1.5 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der DICO und dem Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

1.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich (mindestens in Textform, z. B. per E-Mail) etwas anderes vereinbart wurde, werden dem Kunden von der DICO weder ausdrücklich noch stillschweigend Lizenzen und/oder Nutzungsrechte eingeräumt und/oder Patente, Nutzungsrechte, Marken, Muster oder sonstige gewerbliche Schutz- und Urheberrechte übertragen.

1.7 (i) Sollte eine Bestimmung dieser AGB und/oder eines anderen Vertrages zwischen der DICO und dem Kunden aus Gründen der Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. (ii) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB und/oder eines anderen Vertrages zwischen der DICO und dem Kunden aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit nicht die Durchführung dieser AGB und/oder eines anderen Vertrages zwischen der DICO und dem Kunden – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss eines Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. (iii) Die DICO und der Kunde werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame / nichtige / undurchführbare Bestimmung oder ergänzungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des betreffenden Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen – auch im Sinne einer Regelung der Beweislast.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, kundenspezifische Bestimmungen

2.1 Die Angebote der DICO sind freibleibend und unverbindlich, sofern in Vereinbarungen/Bestätigungen/dem Angebot zwischen der DICO und dem Kunden nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die DICO dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen die DICO sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der DICO.

2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches die DICO innerhalb von drei Wochen annehmen kann.

2.3 Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch Auftragsbestätigung und/oder Rechnungsstellung seitens der DICO, spätestens mit Auslieferung der Ware.

2.4 DICO und der Kunde werden – soweit nicht bereits vor Vertragsschluss geschehen – unmittelbar nach Vertragsschluss sogenannte Produktdatenblätter abstimmen, in denen weitere Spezifikationen für die Leistungen von DICO festgelegt werden.

2.5 DICO und der Kunde werden – soweit nicht bereits vor Vertragsschluss geschehen und in den Vertragsschluss einbezogen – unmittelbar nach Vertragsschluss sogenannte kundenspezifische Bestellungen/Materialien sowie Beistellungen des Kunden abstimmen und festlegen (z.B. Dosen samt Deckel und Lasche, Traykartonagen, abzufüllendes Getränk, Zutaten, Paletten, Versandmaterial, Hilfs- und Produktionsmittel).

2.6 Der Kunde ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, DICO schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll, (e) im Fall mangelhafter Leistung vertragstypisch Schadenshöhen denkbar sind, die die Vergütung unserer Leistung übersteigen. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, muss die Ware nur den für eine Verwendung in Deutschland maßgeblichen Vorschriften entsprechen.

3. Lieferung und Gefahrübergang

3.1 Die Lieferungen der DICO stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, wenn die DICO ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat. Zudem steht die Bereitstellung der Produktionskapazitäten seitens DICO unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit den Beistellungen des Kunden sowie der rechtzeitigen Beauftragung der Lohnabfüllungen und rechtzeitigen Übermittlung der Produktionspläne durch den Kunden. Sofern DICO die Lohnabfüllungen aus Gründen, die DISO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Mangel an Beistellmaterialien durch den Kunden), wird DICO den Kunden hierüber unverzüglich informieren. In diesem Falle stehen dem Kunden keinerlei Vertragsstrafen, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Entschädigungsansprüche aus diesem Vertrag zu.

3.2 Der Umfang der Lieferverpflichtung der DICO, die Liefertermine und die geschuldete Beschaffenheit der Ware im Sinne von Art und Menge ergeben sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sowie den geltenden gesetzlichen Regelungen. Für Lieferungen seitens DICO gilt eine handelsübliche Toleranz von +/-10% der Bestell-/Abrufmenge.

3.3 Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich individuell vereinbart werden oder von der DICO bei Annahme der Bestellung durch Auftragsbestätigung angegeben werden können, sind nur dann gültig bzw. beginnen nur dann ab Auftragsbestätigung zu laufen, wenn alle mit der Lieferung zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Fragen abschließend geklärt sind, es sei denn, die versäumte Klärung ist der DICO anzulasten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der DICO setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt der DICO vorbehalten.

3.4 Rolling Forecast: Wurde zwischen DICO und dem Kunden eine bestimmte Menge Lohnabfüllungen vereinbart, die von dem Kunden abgerufen werden können, gewährleistet DICO, unter der Voraussetzung, dass der Kunde die vereinbarten Beistellungen in der erforderlichen Menge bereitstellt und die Produktionspläne rechtzeitig zur Verfügung stellt, den jeweils abgerufenen Bedarf des Kunden zu decken.
Die Lohnabfüllungen werden von DICO entsprechend dem Bedarf des Kunden gemäß monatlicher Produktionspläne des Kunden vorgenommen. Der Kunde übermittelt DICO spätestens am 01. November des Vorjahres eine Jahresprognose für das Folgejahr, welche auf monatlicher Basis aufgeschlüsselt ist. Weitere Prognosen übermittelt der Kunde sodann am 01. eines jeden Monats, für die kommenden 13 Wochen im Voraus. Der Produktionsplan für die ersten 6 Wochen des rollierenden Forecasts ist verbindlich, die weiteren Wochen stellen eine Prognose dar. Die Produktionspläne müssen eine Aufstellung der Menge der jeweils abzufüllenden Getränke und eine wöchentliche Aufsplittung enthalten. Dabei ist die vereinbarte Mindestabfüllmenge pro Abfüllung einzuhalten.
Weichen die verbindlichen Produktionspläne um mehr als 5 % von der Jahresprognose ab, so hat DICO 14 Kalendertage Zeit, um der Planung des Kunden zu widersprechen. Die Parteien werden sich sodann auf einen verbindlichen Plan einigen. Sollte innerhalb von zwei Wochen keine Einigung erfolgen, gilt im Zweifel die Jahresprognose für die umstrittenen Wochen als verbindlich.
DICO wird den Kunden mit einer Vorlaufzeit von mind. vier Wochen über geplante Produktionsunterbrechungen informieren. Produktionsunterbrechungen belassen die zugesagten Kapazitäten unberührt.

3.5 Für den Eintritt des Lieferverzuges seitens der DICO, der sich nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt, ist in jedem Fall eine Mahnung (mindestens in Textform, z. B. per E-Mail) durch den Kunden erforderlich.

3.6 Die Rechte des Kunden laut § 7 (Haftung) dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der DICO, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (beispielsweise aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

3.7 Die DICO ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

3.8 Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (gemäß Incoterms® 2020). Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an diesen übergeben wurde. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“ im Sinne des BGB). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die DICO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist und/oder zwecks Versendung das Werk der DICO verlassen hat. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft der Waren auf den Kunden über.

3.9 Falls die DICO den Transport der Ware selbst durchführt, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware den Lagerraum/Verkaufsort des Kunden erreicht hat.

3.10 Die Be- und Entladung des Lieferfahrzeugs der DICO ist beim Kunden unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durchzuführen.

3.11 Erbringt die DICO Leistungen an den Kunden im Rahmen eines Werkvertrages, wird die Abnahme der Leistungen der DICO vom Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme der bereitgestellten Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden bestätigt. Der Kunde verpflichtet sich, die Abnahme des Werks zu erklären, wenn das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen nur geringfügiger Mängel nicht verweigern. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann die DICO dem Kunden eine Frist von 10 (zehn) Werktagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde der DICO keine wesentlichen Mängel schriftlich unter Begründung darlegt. Die DICO ist berechtigt und der Kunde ist verpflichtet, eine Teilabnahme abgrenzbarer Teile der Leistung zu verlangen bzw. zu erklären, es sei denn, eine Teilabnahme ist für den Kunden unzumutbar. Die Bestimmungen für die Abnahme gelten entsprechend für Teilabnahmen.

3.12 Gerät der Kunde in Abnahmeverzug, geht in diesem Zeitpunkt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Im Falle einer erforderlichen Abnahme geht die Gefahr mit dem Ablauf einer angemessenen Frist nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung auf den Kunden über.

3.13 Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder der Abholung der Ware in Verzug oder hat er eine Verzögerung zu vertreten, ist die DICO berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug, Verrechnung

4.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d.h. zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen MwSt. und abzüglich etwaiger mit dem Kunden vereinbarter Rabatte und Boni. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) an der in dem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel die Auftragsbestätigung von DICO, bei verbindlichen Angeboten ist es das Angebot von DICO) bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in dem Vertragsabschlussdokument keine Lieferanschrift genannt ist EXW Porschestraße 8-10, 41836 Hückelhoven, Incoterms® 2020 und ohne Verpackung, Fracht, Steuern, Abgaben, Pfand und Zölle.

4.2 Die nachfolgenden Regelungen zur Preisanpassung gelten für den Fall, dass die Lieferungen und Leistungen der DICO mindestens vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Die DICO ist berechtigt, die nach diesem Vertrag zahlbaren Preise nach billigem Ermessen auf der Grundlage der Entwicklung der für ihre Preiskalkulation maßgebenden Kostenelemente anzupassen. Maßgebliche Zeitpunkte für die Berechnung von Änderungen der Kostenelemente sind das Datum des dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden Angebots und das Datum, an dem die betreffenden Kostenelemente im Rahmen des jeweiligen Vertrags tatsächlich erworben werden. Eine Preiserhöhung kann in Frage kommen oder eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn sich beispielsweise die Kosten für die Beschaffung von Aluminium oder Zucker erhöhen bzw. verringern. Erhöhungen bei einem Kostenbestandteil, wie beispielsweise den Beschaffungskosten für Aluminium, dürfen nur soweit in eine Preiserhöhung einfließen, wie sie nicht durch eine Senkung in anderen Bereichen, wie beispielsweise den Zuckerkosten, ausgeglichen werden. Im Falle einer Kostensenkung, beispielsweise der Zuckerkosten, senkt DICO ihre Preise, soweit diese Kostensenkungen nicht ganz oder teilweise durch Erhöhungen in anderen Bereichen aufgewogen werden. Die DICO wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen ausschließlich aufgrund von Preisänderungen der Kostenelemente. Eine Erhöhung des kalkulierten Gewinns durch eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen. Die DICO benachrichtigt den Kunden unverzüglich nach Kenntnis einer für den Kunden relevanten Preisänderung. Bei einer Preisänderung kann der Kunde von der DICO einen Nachweis über die Änderung der Kostenelemente verlangen. Die DICO wird dem Kunden anschließend die Kostenelemente anhand von Lieferantenbestätigungen oder Rechnungen zu den entsprechenden Terminen darlegen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % gegenüber dem bisherigen Gesamtpreis ist der Kunde zur Kündigung des betreffenden Vertrages berechtigt. Die Kündigung muss mindestens in Textform erfolgen und spätestens 5 Kalendertage nach Mitteilung der Preisänderung bei der DICO eingehen.

4.3 Der Rechnungsbetrag für die Lieferungen ist sofort nach Erhalt der Lieferung und einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wenn Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Einzugsermächtigung eingezogen werden sollen, hat der Kunde für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen.

4.4 Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen erfolgen elektronisch.

4.5 Mit Ablauf der in § 4.3 genannten oder gesondert vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug oder Stundung hat der Kunde auf den geschuldeten Betrag Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die DICO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4.6 Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der DICO Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz), kann die DICO noch ausstehende Lieferungen zurückhalten oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und/oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Darüber hinaus kann die DICO verlangen, dass noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Kunden unverzüglich an die DICO herausgegeben werden.

4.7 Der Kunde darf Forderungen gegen die DICO nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei mangelhaften oder beschädigten Lieferungen bleiben die Gegenansprüche des Kunden unberührt. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch für die dem Kunden von der DICO gewährten Rabatte, Skonti, Boni usw.

5. Subunternehmer

DICO ist es gestattet, bei der Leistungserbringung Subunternehmer einzubeziehen. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet DICO nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur Vertragserfüllung. Der Kunde hat ein Widerspruchsrecht gegen den Einsatz von Subunternehmern, soweit in dem Subunternehmer ein wichtiger Grund für den Widerspruch gegeben ist. Dies gilt nicht, insoweit DICO verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG einsetzt.

6. Grundsätze der Mängelhaftung, Mindesthaltbarkeit, Quicktest, Garantien der DICO

6.1 Die Bestimmung, ob ein Sachmangel der Ware/Leistungen (beides „Ware“ genannt) vorliegt, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu treffen, soweit nichts anderes in diesen AGB bestimmt ist. Die in dem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel die Auftragsbestätigung von DICO, bei verbindlichen Angeboten ist das Angebot von DICO) oder in den nachträglich vereinbarten Produktdatenblättern genannten Spezifikationen geben zusammen mit den in diesen AGB enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen abschließend die vereinbarte Beschaffenheiten wieder. Es liegt kein Sachmangel an den Waren vor, wenn die Fehlfunktionen oder Abweichungen auf von dem Kunden beigestellte Materialien, vorgegebene Zulieferer oder Konstruktionen oder sonstigen Anweisungen zurückzuführen sind und DICO die Fehlfunktionen oder Abweichungen nicht positiv gekannt hat.

6.2 Das ermittelte Mindesthaltbarkeitsdatum (auch „MHD“ genannt) bezieht sich stets nur auf das von DICO hergestellte oder abgefüllte Getränk, nicht jedoch auf die Kombination aus Getränk und Dose, da die Getränke die Materialien der Dose unterschiedlich stark angreifen. Zur Bestimmung der Haltbarkeit des abgefüllten Getränks, d.h. der Kombination von Getränk und Dose, werden die Parteien einen sogenannten „Quicktest“ durchführen. Durch diesen wird für die Parteien verbindlich ermittelt, wie lange das Getränk in der Dose verbleibt/verbleiben kann, ohne dass es austritt bzw. die Dose durch das Getränk Schaden nimmt.

6.3 Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Kunden, so liegt abweichend von dieser Regelung kein Rechtsmangel vor.

6.4 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht entgegensteht, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, etwa bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse (sofern sie nicht von der DICO zu vertreten sind), ungeeigneter und/oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte (die nicht Erfüllungsgehilfen der DICO sind), ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund von äußeren Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Werden vom Kunden oder von Dritten (die nicht Erfüllungsgehilfen der DICO sind) unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.5 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6.6 Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder aus der Übernahme einer besonderen Einstandspflicht durch die DICO gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.

6.7 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und der DICO offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Arbeitstagen ab Lieferung bzw. Abnahme, verborgene Mängel innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich des nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels ausgeschlossen (§§ 377, 381 HGB). Die Ware gilt dann als genehmigt.

6.8 Soweit ein Mangel vorliegt, ist die DICO nach eigener Wahl zur Nacherfüllung berechtigt, die in Form der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache erfolgen kann Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, ist die DICO berechtigt, Nacherfüllung zu verweigern. Für diesen Fall ist ein angemessener Minderungsbetrag zu vereinbaren, oder der Kunde kann – falls der Mangel bzw. die Pflichtverletzung erheblich ist – nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Die DICO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

6.9 DICO kann vom Kunden Ersatz der aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) fordern, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

6.10 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die DICO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die DICO nach eigener Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und/oder Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die DICO bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Verkäufer und Lieferanten (in erster Instanz) erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Etwaige dem Kunden entstehende Prozesskosten, die nicht von Dritten zurückgefordert werden können, werden von der DICO erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die DICO gehemmt.

6.11 Mängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Hemmungstatbestände der §§ 327u und 445b Abs. 2 BGB (Rückgriff in der Lieferkette) bleiben unberührt. Diese vorgenannte Frist gilt nicht für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte); es sich bei der Ware um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (Baustoff), gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB; für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz; für Ansprüche des Kunden, die auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von DICO beruhen; für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; wenn DICO einen Mangel arglistig verschwiegen hat; wenn DICO ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat; für Ansprüche gem. des § 478 BGB.

6.12 Verjährungsfristen beginnen für denselben Mangel nach einer Nacherfüllung nicht von Neuem.

7. Weitere Haftung

7.1 DICO haftet für Schäden und Aufwendungen in Ergänzung zu den übrigen Bestimmungen dieser AGB nach den gesetzlichen Regeln, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Die nachfolgenden Absätze gelten jedoch nicht in den folgenden Fällen, in denen die gesetzlichen Regelungen unberührt bleiben: (a) im Falle des Lieferantenregresses gem. § 478 BGB, wenn DICO mit dem Kunden einen Kaufvertrag über eine neu hergestellte bewegliche Sache geschlossen hat und der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf über dieselbe Sache ist (§ 474) ist; (b) bei Ersatzansprüchen für zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2, 3 oder 6 S. 2 BGB, wenn DICO mit dem Kunden einen Vertrag über eine neu hergestellte Sache geschlossen hat; (c) im Falle des Rückgriffes des Verkäufers gem. § 445a BGB; (d) im Falle des Rückgriffes des Unternehmers bei digitalen Produkten gem. § 327u BGB.

7.2 DICO haftet für Schäden und Aufwendungen des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Fahrlässigkeit (a) für Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden und Aufwendungen aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von DICO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware und/oder Leistung typischerweise zu erwarten sind, insbesondere, wenn sie Folge von Mängeln der Ware und/oder Leistung sind.

7.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Ansprüche aus entgangenem Gewinn ausgeschlossen.

7.4 Befindet DICO sich in Lieferverzug gem. den gesetzlichen Regelungen und der Regelungen dieser AGB, so haftet DICO für Schäden und Aufwendungen des Kunden für jede vollendete Woche des Verzugs maximal in Höhe von 0,5% des vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, insgesamt maximal jedoch in Höhe von 5% des vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware.

7.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht soweit DICO einen Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wenn DICO ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.7 Ergeben sich nach den gesetzlichen Regelungen mildere Haftungsmaßstäbe für die Haftung von DICO, so gehen diese den Regelungen dieser AGB vor.

7.8 Soweit die Schadensersatzhaftung der DICO ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Personen, deren Verschulden DICO nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (insbesondere Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DICO).

8. Paletten

Die Euro-Paletten sind Eigentum der DICO. Der Kunde kann diese bei Abholung der Ware entweder gegen mangelfreie, in seinem Eigentum stehende Paletten eintauschen, oder Sie gegen die im Angebot vereinbarte Gebühr käuflich erwerben.

9. Höhere Gewalt

9.1 Bei höherer Gewalt oder anderen Ereignissen, die von der betroffenen Partei nicht zu vertreten sind, wie z. B. Naturkatastrophen, Unterbrechungen der Energie- und Rohstoffversorgung, rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Amtshandlungen, Streiks, Unruhen, bewaffneten oder terroristischen Konflikten, Epidemien oder Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Erbringung von Leistungen haben, ist die davon betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten befreit. Dies führt nicht zur automatischen Beendigung des Vertrages. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über ein solches Ereignis und dessen Beendigung mindestens in Textform zu benachrichtigen und ihre Pflichten in gutem Glauben an die veränderten Umstände anzupassen.

9.2 Die betroffene Partei bemüht sich nach besten Kräften, die Auswirkungen des Ereignisses so weit wie möglich zu beheben oder zu begrenzen. Solange eine Partei nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist die andere Partei von ihrer Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit.

9.3 Ist eine Partei aufgrund solcher Ereignisse nicht oder nicht mehr in der Lage, die vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, und ist das Ereignis der höheren Gewalt nicht nur vorübergehender Natur, kann die andere Partei den Vertrag kündigen. Die Parteien vereinbaren, dass ein Leistungshindernis im vorstehend beschriebenen Sinne nicht nur vorübergehender Natur ist, wenn es länger als 3 Monate andauert.

9.4 Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass ein Cyberangriff und Cyberangriffe auf die virtuellen Maschinen ebenfalls ein Ereignis höherer Gewalt darstellen, es sei denn, die betroffene Partei hat die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandards nicht eingehalten oder die ausgenutzte Schwachstelle war bereits allgemein bekannt und wurde trotz der Möglichkeit einer Behebung (z. B. durch ein verfügbares Update) nicht beseitigt.

9.5 Die Parteien vereinbaren, dass ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Ziffer auch dann vorliegt, wenn ein von der betroffenen Partei beauftragter Lieferant oder Unterauftragnehmer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist.

10. Take or Pay Verpflichtung

10.1 Der Kunde wird 100 % der mit DICO vereinbarten Produktionskapazitäten abrufen („Take or Pay Verpflichtung“); maßgeblich ist jeweils die Summe aller Lohnabfüllungen, die innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums durch DICO gewährleistet werden (vgl. auch Ziff. 3.4).

10.2 Die vereinbarten Produktionskapazitäten, die der Kunde hinter der Take or Pay Verpflichtung zurückbleibt, wird der Kunde einen Betrag in Höhe von 50% der jeweils vereinbarten Vergütung pro Lohnabfüllung bezahlen. (Regelung der Gegenleistungspflicht).

10.3 Die Beschränkung des Take or Pay Betrages auf 50% der jeweils vereinbarten Vergütung pro Lohnabfüllung gilt nicht, wenn DICO nachweist, dass der Grund für die Unterschreitung die Beauftragung von Lohnabfüllungen bei einem Dritten ist. In diesem Fall wird die volle Vergütung fällig.

10.4 Für die Take or Pay Vergütung zzgl. etwaiger Umsatzsteuer gelten die Zahlungsbedingungen gem. dieser AGB. Nach dem Verständnis der Parteien ist auf die Take or Pay Vergütung keine Umsatzsteuer zu entrichten. Sollten die Zahlungen entgegen der Erwartung der Parteien doch umsatzsteuerpflichtig sein, wird DICO dem Kunden eine um die Umsatzsteuer korrigierte und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnungen zukommen lassen, die dem Kunden den Vorsteuerabzug ermöglichen. Der Kunde wird den Umsatzsteuerbetrag unverzüglich nach Erhalt der um die Umsatzsteuer korrigierten Rechnungen ausgleichen.

10.5 Weitergehende Vergütungsansprüche und Rechte von DICO sind mit Blick auf die geschuldete Vergütung ausgeschlossen.

10.6 Sofern für den Kunden absehbar wird, dass er weniger als die avisierten Lohnabfüllungen benötigt, wird er DICO hierüber informieren und DICO wird sich nach besten Kräften bemühen, die vom Kunden nicht benötigten Kapazitäten anderweitig abzusetzen. Eine Erfolgsverpflichtung hat DICO nicht.

10.7 Die Take or Pay Verpflichtungen des Kunden reduzieren sich in dem Umfang, wie DICO die vom Kunden nicht benötigten Kapazitäten anderweitig absetzt. Der Kunde ist zudem berechtig nachzuweisen, dass DICO durch den Nichtabruf weitere anrechenbare Vorteile entstehen, welche sodann anzurechnen sind.

10.8 Die gesetzliche Schadensminderungsverpflichtung von DICO (§ 254 BGB) bleibt unberührt.

11. Kundenspezifisches Material, Beistellungen und Lagerhaltung

11.1 Das kundenspezifische Material und die Beistellungen des Kunden gem. § 2.5 wird von DICO gem. den nachfolgenden Bestimmungen gelagert. Die maximale Lagerkapazität wird zwischen den Parteien abgestimmt. DICO wird dem Kunden rechtzeitig vor Erreichen der maximalen Lagerkapazität informieren.

11.2 Die Beistellungen werden DICO nur leihweise zum Zwecke der Lohnabfüllung überlassen und verbleiben im Eigentum des Kunden. Der Kunde stellt die Beistellungen kostenfrei an DICO bereit und liefert sie DDP (Incoterms® 2020) an den Geschäftssitz von DICO.

11.3 Die kundenspezifischen Materialien hingegen bezieht DICO im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Kosten für den Bezug der kundenspezifischen Materialien sind mit Zahlung der Lohnabfüllung bzw. der Take-or-Pay Gebühr abgegolten, soweit nicht anders vereinbart.

11.4 DICO darf die Beistellungen des Kunden nur zur Lohnabfüllung für den Kunden verwenden. Insbesondere dürfen die Beistellungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden weder veräußert, vermietet, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst an Dritte weitergegeben oder zur Belieferung von Dritten verwendet werden.

11.5 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beistellungen im Wege einer Produktion nicht 1 zu 1 in Produkt „gewandelt“ werden können. Daher vereinbaren sie, dass eine handelsübliche Toleranz für einen möglichen Produktionsverlust pro Beistellung vom Kunden beanstandungsfrei akzeptiert wird. DICO wird sich nach besten Kräften bemühen, den Produktionsverlust so gering wie möglich zu halten.

11.6 Der Kunde ist verpflichtet von DICO nicht verbrauchtes Material und nicht verbrauchte Beistellungen abzunehmen. DICO wird den Kunden in diesem Falle eine Abnahmeaufforderung zusenden, aus der die Mengen der nicht verbrauchten Materialien und Beistellungen hervorgeht. Die nicht verbrachten Materialien und Beistellungen werden ab Werk/EXW (Incoterms® 2020) von DICO am Geschäftssitz von DICO bereitgestellt und sind vom Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung abzuholen. Nach Ablauf der Frist, muss der Kunde für die Lagerung entsprechend der nachfolgenden Regelungen zahlen.

11.7 DICO stellt für die Lagerung von vereinbarten Beistellungen des Kunden, den von DICO beschafften Materialien und für die abgefüllten Waren Europaletten-Stellplätze (EP-Stellplätze) als Lagerfläche zur Verfügung. Über den Umfang der Lagerfläche für Beistellungen des treffen die Parteien eine separate Vereinbarung. Die Lagerfläche gilt für Beistellungen des Kunden und für die von DICO beschafften Materialien bis 14 Kalendertage nach einer Abholaufforderung von bei Vertragsende nicht verbrauchten Beistellungen/Material und für die abgefüllten Waren für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen nach der jeweiligen Produktion und Mitteilung der Abholbereitschaft, mit der Vergütung für die Lohnabfüllungen als abgegolten.

11.8 Wird über die vereinbarte Lagerfläche oder Lagerdauer hinaus eine weitere Lagerung bei DICO in Anspruch genommen, so wird diese vom Kunden gegenüber DICO vergütet. Die Vergütung beträgt pro weiteren EP-Stellplatz, pro angefangener Woche 4,00 € netto.

11.9 DICO wird Buch über den Bestand der Beistellungen, Materialien und Waren führen und den Kunden informieren.

12. Vertraulichkeit, Vertragsstrafe

12.1 Vertraulich sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen – alle Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und/oder Kenntnisse, insbesondere technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse, Rezepte sowie Daten von Kunden der offenlegenden Partei und/oder geheimes Know-how und Betriebsgeheimnisse der offenlegenden Partei, das heißt identifizierbare Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, z. B. in Form von nicht öffentlich bekannten Informationen über Fertigungsverfahren oder Auditergebnissen sowie sämtliche Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten, Kenntnisse, Know-how und/oder Betriebsgeheimnisse von und/oder über Geschäftspartner(n) der der offenlegenden Partei (z. B. Kunden, Auftraggeber, Lieferanten, Dienstleister, Kooperationspartner, Handelspartner, Forschungs- und Entwicklungspartner), die die empfangende Partei im Rahmen der Zusammenarbeit von der offenlegenden Partei erhält, gleichgültig ob schriftlich, in Textform, elektronisch, mündlich, visuell oder in sonstiger Form. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellte Kopien, selbst erstellte Materialien und Zusammenfassungen.

12.2 Die vertraulichen Informationen dürfen durch die empfangende Partei ausschließlich zur Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit verwendet werden.

12.3 Die Parteien verpflichten sich, alle offengelegten vertraulichen Informationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und mit mindestens der Sorgfalt zu verwahren, mit der sie eigene vertrauliche Informationen behandeln, mindestens jedoch mit der Sorgfalt, die in solchen Fällen üblich ist. Die vertraulichen Informationen dürfen keinem Dritten bekannt gegeben werden, soweit dies nicht nach diesen AGB oder einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich gestattet ist. Die vertraulichen Informationen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der offenlegenden Partei in Textform Dritten gegenüber offengelegt werden. Sofern die Offenlegung gegenüber diesen Dritten erforderlich ist, darf die Zustimmung nicht unbillig verweigert werden.

12.4 Eine Offenlegung ist unabhängig von einer schriftlichen Zustimmung der jeweils offenlegenden Partei zulässig, soweit die empfangende Partei hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei der offenlegenden Partei, wo immer dies praktikabel und rechtmäßig ist, unverzüglich und vor einer solchen Offenlegung informiert, um der offenlegenden Partei die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte auszuüben und/oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Gültigkeit einer solchen Anforderung anzufechten, und die empfangende Partei das ihr Zumutbare unternimmt, um gewährleisten zu können, dass die vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden.

12.5 Die Parteien sind sich einig, dass mit DICO gem. § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen und deren gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, nicht als Dritte gem. § 11.4 gelten.

12.6 Jede Offenlegung von vertraulichen Informationen eines verbundenen Unternehmens gegenüber der anderen Partei gilt als Offenlegung von der Partei des verbundenen Unternehmens gegenüber der empfangenden Partei selbst.

12.7 Vor der Offenlegung von vertraulichen Informationen durch die empfangende Partei an Dritte, ist dieser Dritte in gleichem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten, wie es die Parteien durch diese Vereinbarung sind. Für die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern gilt, dass die empfangende Partei dafür Sorge zu tragen hat, dass die empfangenen vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern der empfangenden Partei zugänglich gemacht werden, deren Einsatz zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis erforderlich ist. Die genannten Mitarbeiter sind ebenfalls im arbeitsrechtlich zulässigen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten, es sei denn, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

12.8 Eine Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht im Hinblick auf Informationen, die
zur Zeit ihrer Offenlegung bereits offenkundig waren oder nach ihrer Offenlegung ohne Bruch dieses Vertrages offenkundig geworden sind,
 zur Zeit ihrer Offenlegung der empfangenden Partei bereits bekannt waren,
 nach ihrer Offenlegung der empfangenden Partei von dritter Seite rechtmäßig und ohne Einschränkung hinsichtlich Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind, oder
 von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff, weder direkt noch indirekt, auf vertrauliche Informationen oder gemäß den in dieser Ziffer geregelten Ausnahmen entwickelt worden sind.

12.9 Die empfangende Partei ist verpflichtet, auf Wunsch der offenlegenden Partei (mindestens in Textform) alle erhaltenen vertraulichen Informationen, an denen im Rahmen dieser Vereinbarung keine Rechte übertragen wurden zurückzugeben oder zu vernichten. Die empfangende Partei ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen oder Kopien davon zurückzubehalten, sofern
 das auf sie anwendbare Recht eine Aufbewahrung zwingend erfordert, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen, oder
 routinemäßig Sicherungskopien von elektronisch ausgetauschten vertraulichen Informationen erstellt werden
Sofern gesetzlich keine längeren Fristen festgelegt sind, dürfen die vertraulichen Informationen jedoch maximal für zehn (10) Jahre ab Beendigung dieser Vereinbarung aufbewahrt werden. Aus dem vorstehenden Aufbewahrungsrecht ergibt sich kein Recht zur Offenlegung oder zur Weitergabe.

12.10 Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht durch die verbundenen Unternehmen und/oder Mitarbeiter und/oder durch einen Dritten, an die die empfangene Partei vertrauliche Unternehmen weitergegeben hat, gilt als Verstoß der jeweiligen Partei gegen diese Vereinbarung.

12.11 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung verpflichtet sich der Kunde an DICO eine fällige Vertragsstrafe, deren Höhe von DICO nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom Landgericht Mönchengladbach zu überprüfen ist, zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist für vorsätzliche Pflichtverstöße ausgeschlossen. Bei Dauerverstößen gilt jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als ein gesonderter Verstoß. DICO kann die Vertragsstrafe jederzeit, also unabhängig von einer Ausschlussfrist, geltend machen. Weitergehende Ansprüche von DICO bleiben unberührt. DICO ist insbesondere berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen.